Satzung
des BSV Holzhausen e.V. 1924
B. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft - Ehrungen
§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
2. Die Mitgliedschaft ist persönlich.
3. Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, als ordentliches Mitglied und
b) Personen unter 18 Jahren als Vereinsangehörige.
4. Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung beantragt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
5. Die Abgabe des Antrages bedeutet die vorläufige Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme wird endgültig, wenn der Vorstand innerhalb eines Monats die endgültige Aufnahme nicht abgelehnt hat. Dabei bedarf es nicht der Angabe von Gründen. Mit der vorläufigen Aufnahme ist das Mitglied der Satzung einschließlich der erlassenen Ordnungen unterworfen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem sie beantragt wird.
6. Die Mindestmitgliedschaft beträgt ein Jahr.
7. Abweichend von Nr. 6 wird die Mitgliedschaft für einen kürzeren Zeitraum festgesetzt, wenn sich die Mitgliedschaft aufgrund einer entsprechenden Erklärung lediglich auf die Teilnahme an einem angebotenen Kurs beschränkt. Die Mitgliedschaft läuft vom 1. des Monats, in dem der Kurs beginnt.
§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft zum BSV endet durch:
a) den Tod,
b) freiwilligen Austritt,
c) Streichung von der Mitgliedsliste,
d) Ausschluß und
e) Auflösung des BSV.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes am Verein und dessen Vermögen.
2. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres erfolgen, sofern die Mitgliedschaftsdauer eines Jahres bis dahin erfüllt ist.
Kündigungen müssen schriftlich gegenüber dem Verein eingereicht und unterschrieben werden. Ferner muss der Mitgliedsausweis abgegeben werden.
Die schriftliche Kündigung muss mindestens 3 Monate vor dem gewünschten Austrittstermin beim Verein eingegangen sein.
Für den Fall dass sich die Mitgliedschaft im Sinne des § 5 Nr. 7 auf die Teilnahme an einem angebotenen Kurs beschränkt, erlischt die Mitgliedschaft durch Zeitablauf zum letzten Tag des Monats, in dem der Kurs endet.
Die Änderung der Sporthallennutzungs-/Trainingszeiten bleibt dem Vorstand vorbehalten. Hieraus kann kein Recht auf eine außerordentliche Kündigung der Mitgliedschaft hergeleitet werden.
3. Die Streichung eines Mitgliedes von der Mitgliedsliste kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Rückstand ist. Zwischen den beiden Mahnungen muß ein Zeitraum von mindestens 3 Wochen liegen; die erste ist erst einen Monat nach Fälligkeit der Schuld zulässig, die zweite muß die Androhung der Streichung enthalten. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Schuld bleibt unberührt.
4. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Ehrenrat ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) Vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereines sowie gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
b) Unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht.
§ 7 - Ehrungen
1. Der Verein ehrt Mitglieder für außergewöhnliche sportliche Leistungen, für Verdienste um den
Verein für langjährige Mitgliedschaft.
2. Zu Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden können auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich um die Förderung des Vereines besonders verdient gemacht haben.
Zur Ernennung ist der Beschluß der Hauptversammlung erforderlich.
3. Die nach Absatz 2 geehrten Mitglieder haben alle Rechte der Mitgliedschaft, sind aber beitragsfrei.



















