Satzung
des BSV Holzhausen e.V. 1924
C. Beiträge, Rechte / Pflichten der Mitglieder
§ 16 - Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereines“ stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereines schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Hinsichtlich der Vermögensregelung findet § 2 Abs. 7 dieser Satzung Anwendung.
§ 17 - Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Osnabrück. Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung (in der Fassung vom 11. März 1983) genehmigt und am 23. März 1990, am 11. März 1994, am 29. April 1995 , am 30. März 1996, 12.März 1999, am 10.03.2006, am 14.03.2008,am 12.03.2010 und am 11.03.2011 geändert.
Georgsmarienhütte, den 11. März 2011



















